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Vor Abschluss eines Mietvertrages fragen sich viele Vermieter, ob sie eine Mindestmietlaufzeit mit dem Mieter vereinbaren dürfen.

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Haben Sie weitere Fragen zum Thema Mindestmietlaufzeit? Rufen Sie mich an unter 0 41 21 – 83 03 90 oder schreiben Sie eine Nachricht an info@kanzlei-hundertmark.de.

Der Grund dafür liegt auf der Hand: Das Interesse besteht darin, einen Mieter möglichst lange zu binden, um einen häufigen Mieterwechsel zu verhindern.

Im Falle eines unbefristeten Mietvertrages hat nach dem Gesetz der Mieter die Möglichkeit, sich durch eine fristgerechte Kündigung innerhalb von drei Monaten wieder vom Mietverhältnis loszusagen.

Insbesondere möchte der Vermieter einen zeitnahen Mieterwechsel verhindern, wenn er durch aufwändige Renovierung- und Sanierungsarbeiten gerade viel Geld in das Objekt gesteckt hat. In solchen Fällen kann es dann sinnvoll sein, mit dem Mieter einen beiderseitigen Kündigungsausschluss zu vereinbaren.

In diesem Beitrag erfahren Sie, was Sie über die Rechtsprechung und Voraussetzungen zum Thema wissen müssen.

Mindestmietlaufzeit und Kündigungsausschluss in der Praxis

Die Rechtsprechung hat hier einen Kündigungsausschluss von bis zu vier Jahren als wirksam erachtet. In der Vermietungspraxis hat sich, jedenfalls bei neuwertigen Mietobjekten, ein Kündigungsausschluss von ein bis zwei Jahren, bewährt. Hier hat der Vermieter eine gewisse Mindestlaufzeit gesichert, die einen raschen Mieterwechsel verhindert.

Vermieter können in dieser Zeit aber selber auch keine normale Kündigung, z.B. wegen Eigenbedarfs, aussprechen.

Hinweis: Ein einseitiger Kündigungsausschluss wäre rechtswidrig.

Eine Mindestmietlaufzeit kann man wirksam nur mittels eines solchen Kündigungsausschlusses erreichen.

Das Vereinbaren einer Befristung im Wohnraummietrecht ist nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen, wie z.B. bei einer Möblierung, möglich und rechtmäßig.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Kündigungsausschluss oder benötigen Sie zu einem anderen Thema die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Mietrecht? Rufen Sie mich an unter 0 41 21 – 83 03 90 oder schreiben Sie eine Nachricht an info@kanzlei-hundertmark.de. Gerne berate ich Sie näher und übernehme auch Ihren Fall!

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